Sendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in das Ausland und wird dieser krank, kann das für den Arbeitgeber viele Kosten bedeuten. Um einer Kostenfalle aus dem Weg zu gehen, sollte schon vor Beginn der berufsbedingten Reise eine internationale Krankenversicherung abgeschlossen bzw. deren Vorhandensein überprüft werden. Zumindest ist zu überprüfen, ob sich diese zusätzliche Versicherung lohnt. Existieren bei der bisherigen Krankenversicherung Grenzen bezüglich der Kostenübernahme? Wenn ja, wo liegen diese? Wie hoch fällt die Höhe der Selbstbeteiligung bei aktueller Krankenversicherung aus?
Auch während der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen: Nach Angaben der Vereinten Nationen arbeiten im Moment mindestens drei Millionen Deutsche im Ausland im Auftrag ihres Arbeitgebers. Besonders Konzerne sind von dem entsendeten Personal betroffen. Genauso trifft dies immer öfter kleine Unternehmen.
Vielen Arbeitgebern ist einiges nicht bewusst
Sofern alles gut geht, fallen manche Probleme nicht auf. Doch was ist, wenn ein Mitarbeiter oder deren begleitete Angehörige außerhalb des Heimatlandes krank werden? Oder in einen Unfall verwickelt sind? Wer haftet für diese Kosten? Das ist vielen Arbeitgebern bei der Entsendung nicht klar. Nach Paragraf 17 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) ist gesetzlich geregelt, dass die Kosten das Unternehmen übernehmen muss. Alle Kosten für eine ausländische Behandlung sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Dabei betet kein Unterschied, ob ein langjähriger Auslandseinsatz oder nur eine kurze Dienstreise unternommen wird. Natürlich leistet die private Krankenkassenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters weiterhin. Allerdings übernehmen die PKV und die GKV nur die Höhe der Kosten, welche zur gleichen Zeit bei einer Behandlung in Deutschland anfallen würden. Da zeigt sich das Problem: In vielen Ländern sind die ärztlichen Standards vielgeringer als in Deutschland. Aus diesem Grund wird geraten, dass sich Arbeitgeber schon vor der dem betrieblichen Reiseantritt mit dem Angestellten einigen, ob eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung besteht oder abgeschlossen wird.
Bei einer Behandlung in einem französischen Krankenhaus etwa muss eine European Health Insurance Card (kurz: EHIC) vorlegen. Mit ihr fällt eine Eigenbeteiligung von 20 % bei einem Aufenthalt im Krankenhaus an. Liegen die Behandlungskosten zum Beispiel bei 6.000 € macht dies 1.2000 Euro aus. Später rechnet die Krankenkasse in Deutschland die Krankenhauskosten mit der Versicherung in Frankreich ab. Ihre Leistungspflicht hat sich damit erfüllt. Folgend muss der Arbeitgeber die Kosten der Eigenbeteiligung von 1.200 € den Arbeitnehmer zurückzahlen. Der Arbeitnehmer bekommt von der Krankenkasse keine Erstattung.
Die Abrechnung funktioniert in Staaten fast genauso, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein zweiseitiges Abkommen vereinbart hat. Allerdings sind hier komplett andere Größenordnungen möglich.
Hier ein Beispiel eines Arbeiters, welcher in New York einen Unfall hat. Schwer verletzt wird der Arbeiter in ein dortiges Krankenhaus geliefert. Auf der Intensivstation wird die Person behandelt und in ein Koma versetzt. Der Aufenthalt dauert mehrere Wochen. Am Ende entstehen Kosten von ca. 800.000 €. Bei der gleichen Behandlung würden in Deutschland ca. 200.000 € anfallen. In diesem Beispiel müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer den ganzen Rechnungsbetrag erstatten. Selber erhält der Arbeitgeber maximal 200.000 € zurück. Der restliche Betrag liegt bei 600.000 €. Diesen muss der Arbeitgeber eigens tragen. Eine Ausnahme ist, wenn eine zusätzliche Versicherung von ihm abgeschlossen wurden ist.
Ein bekannter Anbieter für eine internationale Krankenversicherung ist FGH. FGH steht für Foyer global Health. Die Versicherungsdienste dieses Anbieters richten sich nur an Expats. Allgemeine Krankenversicherungsprodukte werden nicht angeboten. Ebenso kann bei dem Anbieter keine Reiseversicherung abgeschlossen werden.
Wie funktioniert die Versicherung gegen Arbeitsunfälle im Ausland?
Arbeitnehmer sind bei Aufgaben sowie auch bei den damit verbundenen Wegen im Grunde gesetzlich über den Arbeitgeber bei Unfällen versichert, sofern diese Arbeiten im Auftrag des Arbeitgebers zu erfüllen sind. Auch Dienstreisen, welche offiziell genehmigt wurden, sind davon nicht ausgeschlossen. Allerdings gelten bei Dienstreisen in das Ausland weitere Bedingungen.
Unter anderem muss der Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen können. Ebenso muss die Dauer der Reise schon vor ihrem Antritt befristet sein. Wird der entsandte Arbeitnehmer krank oder in einen Unfall verwickelt und sind die genannten Bedingungen erfüllt, muss sich dieser bezüglich der Behandlungskosten keine Gedanken machen. In diesem Moment setzt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die anfälligen Kosten der Behandlung. Auch kommt die Versicherung für die Entschädigungen auf.
Fazit
Spätestens nun sollte bekannt sein, wie wichtig die Absicherung über eine Versicherung ist. Unter bestimmten Umständen kann zudem der Abschluss einer Dienstreiseversicherung vorteilhaft sein. Nicht anders ist das bei einer Rücktransportversicherung. Welche Versicherungen exakt sein sollten, wird am besten schon vor der arbeitsbedingten Reise überlegt.